Quick-Check Lebensunterhaltsberechnung
Hinweise zur Verwendung
Der Quick-Check ist ein kostenloses und unverbindliches Beratungsangebot des Landesamtes für Einwanderung. Die im Quick-Check eingegebenen Daten werden nicht gespeichert und auch nicht an das Landesamt für Einwanderung übermittelt.
In der Regel muss für einen Aufenthaltstitel oder eine Einbürgerung der Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen gesichert sein. Das bedeutet, dass Sie die Kosten für Wohnen, Ernährung, Kleidung, Ihren persönlichen Bedarf und eine Krankenversicherung nicht nur für kurze Zeit, sondern dauerhaft durch eigenes, regelmäßiges Einkommen selbst bezahlen können.
Der Lebensunterhalt ist nicht gesichert, wenn Sie für Ihren Lebensunterhalt öffentliche Mittel wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen erhalten oder einen Anspruch darauf haben.
Bevor Sie einen Antrag stellen, prüfen Sie bitte mit diesem Quick-Check, ob Ihr Einkommen Ihren Lebensunterhalt aktuell sichert. Bei der Berechnung des Lebensunterhalts werden auch Partner einbezogen, mit denen Sie zusammenleben und Kinder bis zum Alter von 24 Jahren.
Datenschutzerklärung
Der Regierende Bürgermeister von Berlin – Senatskanzlei stellt für das Landesamt für Einwanderung Anträge im Geltungsbereich des Aufenthaltsrechts mittels IKT-Basisdienst zur Verfügung. Ihre Daten werden im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gemeinsam von den beteiligten Verwaltungen des Landes Berlin verarbeitet.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus den Eingabemasken dient allein zur Bearbeitung der Antragstellung. Sonstige während des Absendevorgangs verarbeiteten personenbezogenen Daten dienen dazu, einen Missbrauch zu verhindern und die Sicherheit der informationstechnischen Systeme sicherzustellen.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Erfassung und vorübergehende Speicherung) der personenbezogenen Daten für den Basisdienst Digitaler Antrag und die Weiterleitung der Daten an die angeschlossenen Verwaltungen ist § 4 Absatz 2 Satz 1 Onlinezugangsgesetz Berlin (OZG Bln) in der geltenden Fassung.
Die weitere Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten zur Erbringung der gewünschten Verwaltungsleistung im Geltungsbereich des Aufenthaltsrechts durch das Landesamt für Einwanderung erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit § 86 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Für nähere Informationen beachten Sie bitte die Datenschutzerklärung. Hier können Sie insbesondere einsehen, welche Daten für Ihren Antrag erhoben und verarbeitet werden und wer die beteiligten Verwaltungen sind.