Einstieg
Niederlassungserlaubnis / Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU - Quick-Check
Mit dem Quick-Check können Sie vor einer Antragsstellung kostenlos prüfen, ob Sie alle Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis allgemein / Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU voraussichtlich erfüllen und ob eine Antragsstellung für Sie empfohlen wird. Die im Quick-Check eingegebenen Daten werden nicht gespeichert und auch nicht an das Landesamt für Einwanderung übermittelt. Der Quick-Check ist ein unverbindliches Beratungsangebot des Landesamtes für Einwanderung und sollte vor einem Online-Antrag durchlaufen werden.
Berechnung des Lebensunterhalts
Das LEA entwickelt grade einen Quick-Check, mit dem Sie eigenständig Ihre Lebensunterhaltssicherung berechnen können. Bitte haben Sie noch etwas Geduld.
Niederlassungserlaubnis / Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Sie haben den Quick-Check erfolgreich durchlaufen? Dann können Sie hier die Niederlassungserlaubnis allgemein / Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU online beantragen. Für den Online-Antrag werden die in der Dienstleistung aufgeführten erforderlichen Unterlagen benötigt. Bevor Sie den Antrag absenden können, müssen Sie die Bearbeitungsgebühr bezahlen.
Informationen zur Datenschutzerklärung
Der Regierende Bürgermeister von Berlin – Senatskanzlei stellt für das Landesamt für Einwanderung Anträge im Geltungsbereich des Aufenthaltsrechts mittels IKT-Basisdienst zur Verfügung. Ihre Daten werden im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gemeinsam von den beteiligten Verwaltungen des Landes Berlin verarbeitet.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus den Eingabemasken dient allein zur Bearbeitung der Antragstellung. Sonstige während des Absendevorgangs verarbeiteten personenbezogenen Daten dienen dazu, einen Missbrauch zu verhindern und die Sicherheit der informationstechnischen Systeme sicherzustellen.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Erfassung und vorübergehende Speicherung) der personenbezogenen Daten für den Basisdienst Digitaler Antrag und die Weiterleitung der Daten an die angeschlossenen Verwaltungen ist § 4 Absatz 2 Satz 1 Onlinezugangsgesetz Berlin (OZG Bln) in der geltenden Fassung.
Die weitere Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten zur Erbringung der gewünschten Verwaltungsleistung im Geltungsbereich des Aufenthaltsrechts durch das Landesamt für Einwanderung erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit § 86 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Für nähere Informationen beachten Sie bitte die Datenschutzerklärung. Hier können Sie insbesondere einsehen, welche Daten für Ihren Antrag erhoben und verarbeitet werden und wer die beteiligten Verwaltungen sind.